Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungspflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsachen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 ergreift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und benachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen.
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SchuVAbdrV § 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Referenzen
- § 882 2x (nicht zugeordnet)
- SchuVAbdrV § 2 Zuständigkeit 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.