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SchuVAbdrV § 19 Rechtsweg

Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 VA 7/13
27. März 2014
20 VA 7/13 27. März 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 VA 6/13
27. März 2014
20 VA 6/13 27. März 2014