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SchVG § 23 Bußgeldvorschriften

Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,
3.
entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder
4.
entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 381/13
1. Juli 2014
II ZR 381/13 1. Juli 2014