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SchVG § 19 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

(2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.

(3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.

(4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern gleiche Rechte anzubieten.

(5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröffentlicht werden.

(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 502 IN 84/23
20. November 2025
502 IN 84/23 20. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 10/24
16. Oktober 2025
IX ZB 10/24 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 11/24
16. Oktober 2025
IX ZB 11/24 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 14/24
16. Oktober 2025
IX ZB 14/24 16. Oktober 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 6 S 5046/25
2. Oktober 2025
6 S 5046/25 2. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 10/23
17. Oktober 2024
IX ZB 10/23 17. Oktober 2024
Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - HRB 136889
30. Oktober 2023
HRB 136889 30. Oktober 2023
None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 13/23
16. Februar 2023
12 W 13/23 16. Februar 2023
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 42/22
17. November 2022
IX ZR 42/22 17. November 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 105/21
13. Oktober 2022
IX ZR 105/21 13. Oktober 2022