(1) Wer
- 1.
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gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, - 2.
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eine in - a)
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§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - b)
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§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
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§ 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder - d)
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§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder - 3.
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entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.