SchwarzArbG 2004 § 18 Auskunft an die betroffene Person

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von