(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
- 1.
-
im Baugewerbe, - 2.
-
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, - 3.
-
im Personenbeförderungsgewerbe, - 4.
-
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, - 5.
-
im Schaustellergewerbe, - 6.
-
bei Unternehmen der Forstwirtschaft, - 7.
-
im Gebäudereinigungsgewerbe, - 8.
-
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, - 9.
-
in der Fleischwirtschaft, - 10.
-
im Prostitutionsgewerbe.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a.