Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
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SchwbAV 1988 § 25 Hilfen in besonderen Lebenslagen
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Referenzen
- SchwbAV 1988 § 19 Technische Arbeitshilfen 1x
- SchwbAV 1988 § 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes 1x
- SchwbAV 1988 § 21 Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz 1x
- SchwbAV 1988 § 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung 1x
- SchwbAV 1988 § 23 1x
- SchwbAV 1988 § 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten 1x
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 B 86.15
6. Oktober 2017
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OVG 6 B 86.15 | 6. Oktober 2017 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2172/05
25. April 2006
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11 K 2172/05 | 25. April 2006 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2955/02
16. Juli 2003
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11 K 2955/02 | 16. Juli 2003 |