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SchwbAV 1988 § 25 Hilfen in besonderen Lebenslagen

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 B 86.15
6. Oktober 2017
OVG 6 B 86.15 6. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2172/05
25. April 2006
11 K 2172/05 25. April 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2955/02
16. Juli 2003
11 K 2955/02 16. Juli 2003