SchwbAV 1988 § 27a Leistungen an Integrationsfachdienste

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Träger von Integrationsfachdiensten im Sinne des Kapitels 7 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen nach § 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Kosten erhalten.

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