Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.
SchwbAV 1988 § 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.