(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr
- 1.
-
zu erwartenden Einnahmen - 2.
-
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und - 3.
-
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Ausgaben sind übertragbar.