Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.
SchwPestV 1988 § 11c Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.