SchwPestV 1988 § 14d Tilgungsplan

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium

1.
im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
in der jeweils geltenden Fassung vor.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von