Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14d an.
SchwPestV 1988 § 14e Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Mitgliedstaat
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.