Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.
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SchwSalmoV § 3 Untersuchungsergebnisse
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
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