Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.
SDLWindV § 7 Mehrere Windenergieanlagen
Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen
Referenzen
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