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SEBG § 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen können, wenn das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 19 TaBV 1/18
9. Oktober 2018
19 TaBV 1/18 9. Oktober 2018