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SEBG § 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.

(2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der Gesellschaften und Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einem an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist.

(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 43/18
23. März 2023
1 ABR 43/18 23. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 W 85/21 Wx
1. März 2022
1 W 85/21 Wx 1. März 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 19 TaBV 1/18
9. Oktober 2018
19 TaBV 1/18 9. Oktober 2018
Beschluss vom Arbeitsgericht Mannheim - 14 BV 13/16
7. Dezember 2017
14 BV 13/16 7. Dezember 2017
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (6. Kammer) - 6 TaBV 1585/16
10. Februar 2017
6 TaBV 1585/16 10. Februar 2017