Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
- 1.
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Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums; - 2.
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Mitglieder des SE-Betriebsrats; - 3.
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Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken; - 4.
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Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE;
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den Kündigungsschutz, - 2.
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die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und - 3.
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die Entgeltfortzahlung.