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SEBG § 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans (§ 16 des SE-Ausführungsgesetzes) oder der geschäftsführenden Direktoren (§ 40 des SE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens zwei. Einer von ihnen ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig.

(3) Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren Mitglied, so ist auch im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE ein weiteres Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Anteilseigner- und der Arbeitnehmervertreter zu wählen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 134/20
23. Februar 2021
21 W 134/20 23. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 9/20
11. August 2020
20 W 9/20 11. August 2020
Beschluss vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZB 20/18
23. Juli 2019
II ZB 20/18 23. Juli 2019
Beschluss vom Landgericht Berlin (102. Kammer für Handelssachen) - 102 O 120/17 AktG
1. April 2019
102 O 120/17 AktG 1. April 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 29/18
27. August 2018
21 W 29/18 27. August 2018
Beschluss vom Landgericht München II - 38 O 15760/17
26. Juni 2018
38 O 15760/17 26. Juni 2018
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 19 Ta 10/17
19. Juni 2017
19 Ta 10/17 19. Juni 2017