Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

SeelotG § 1

Gesetz über das Seelotswesen

Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von