Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
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SeeSchStrO 1971 § 59 Befreiung
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 2/11
11. August 2011
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2 LB 2/11 | 11. August 2011 |