Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
SeeSchStrO 1971 § 59 Befreiung
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
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Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
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