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SeeSchStrO 1971 § 59 Befreiung

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 2/11
11. August 2011
2 LB 2/11 11. August 2011