SG § 14 Verschwiegenheit

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1 unberührt.

(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 205/17
11. November 2020
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 25/14
19. Oktober 2015
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 31/12
16. Januar 2014
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 68/11
18. Dezember 2012
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 64/11
18. Dezember 2012
1 WB 64/11 18. Dezember 2012
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 357/11
4. Dezember 2012
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 34/10
28. Juni 2012
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