SG § 15 Politische Betätigung

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.

(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.

(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.

(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 205/17
11. November 2020
1 A 205/17 11. November 2020
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 377/13
10. März 2014
1 BvR 377/13 10. März 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 68/11
18. Dezember 2012
1 WB 68/11 18. Dezember 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 64/11
18. Dezember 2012
1 WB 64/11 18. Dezember 2012