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SG § 41 Form der Begründung und der Umwandlung

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung die Worte "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" oder "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit",
2.
bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1.
An Stelle der Worte "unter Berufung" können die Worte "ich berufe" verwendet werden.

(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen Dienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.

(4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten bezieht.

(5) Entspricht die Urkunde nicht der in Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Soldatenverhältnis begründen oder ein bestehendes Soldatenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 PA 62/25
23. September 2025
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 383/25
12. Juni 2025
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Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (3. Senat) - L 3 R 67/22 D
27. Mai 2025
L 3 R 67/22 D 27. Mai 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 897/19 E
28. August 2024
9 K 897/19 E 28. August 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 39/22 R
25. Juni 2024
B 1 KR 39/22 R 25. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 1833/20
8. September 2023
3 K 1833/20 8. September 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 9/23
3. Mai 2023
1 WB 9/23 3. Mai 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 KR 386/23
25. April 2023
L 11 KR 386/23 25. April 2023
Urteil vom Sozialgericht Koblenz (11. Kammer) - S 11 KR 418/21
24. April 2023
S 11 KR 418/21 24. April 2023
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 2/23
13. April 2023
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