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SG § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 9/23
3. Mai 2023
1 WB 9/23 3. Mai 2023
Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 3/20
24. April 2020
1 WDS-VR 3/20 24. April 2020