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SG § 51 Wiederverwendung

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundessozialgericht - B 4 AS 12/25 R
26. November 2025
B 4 AS 12/25 R 26. November 2025
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (5. Senat) - L 5 KR 2895/23
26. März 2025
L 5 KR 2895/23 26. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (7. Kammer) - 7 K 1535/24
27. November 2024
7 K 1535/24 27. November 2024
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2/1 R 253/23
6. November 2024
L 2/1 R 253/23 6. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 455/24
20. August 2024
1 B 455/24 20. August 2024
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 16 AS 536/21
14. Mai 2024
L 16 AS 536/21 14. Mai 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 8/22 R
18. April 2024
B 5 R 8/22 R 18. April 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (32. Senat) - L 32 AS 405/22
17. April 2024
L 32 AS 405/22 17. April 2024
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 R 240/21
18. Dezember 2023
L 5 R 240/21 18. Dezember 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 1/23
9. November 2023
2 WD 1/23 9. November 2023