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SG § 61 Übungen

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.

(3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht - B 7 AS 15/22 R
13. Dezember 2023
B 7 AS 15/22 R 13. Dezember 2023
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 14 B 22.2293
23. März 2023
14 B 22.2293 23. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 4267/17
9. Februar 2018
13 A 4267/17 9. Februar 2018