SG § 87 Einstellung von anderen Bewerbern

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 189/18
20. August 2020
L 9 AL 189/18 20. August 2020
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 237/16
20. Februar 2020
12 A 237/16 20. Februar 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 48/10
20. September 2011
1 WB 48/10 20. September 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 39/09
27. April 2010
1 WB 39/09 27. April 2010