Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 237/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen er Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ihre Ernennung zur Soldatin auf Zeit.

2

Die 1988 geborene Klägerin ist staatlich geprüfte Gesundheits- und Krankenpflegerin und begann am 1. April 2015 eine auf vier Monate ausgelegte Eignungsübung im Sanitätsdienst der Bundeswehr.

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Nachdem sie einen Teil der abzulegenden Übungen erfolgreich absolviert hatte, wurde für sie aus Anlass der Teilnahme am Grundmodul der Grundausbildung am 27. Mai 2015 ein Beurteilungsvermerk erstellt, wonach ihre Eignung als Unteroffizierin mit Portepee derzeit erkennbar sei.

4

Am 3. Juni 2015 musste sie aus gesundheitlichen Gründen eine Übung abbrechen und wurde wegen einer Bauchspeicheldrüsenentzündung krankgeschrieben. Aufgrund der fortdauernden Erkrankung wurde die Eignungsübung einvernehmlich um zwei Monate, also bis zum 30. September 2015 verlängert.

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Nach ihrer Genesung kehrte sie am 13. Juli 2015 in ihre Einheit zurück. Vom 20. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 befand sie sich im Urlaub. Zwischen dem 5. und 12. August 2015 absolvierte sie zwei noch fehlende Schießübungen und ein Kleiderschwimmen sowie einen Marsch. In einem Gespräch mit dem Vorgesetzten über ihre Fehlzeiten wurde ihr versichert, dass genug Zeit verbleibe, um sich zu beweisen und dann auch zur Soldatin auf Zeit ernannt zu werden.

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Am 17. August 2015 meldete die Klägerin ihrem Vorgesetzten, dass sie schwanger sei, nahm zunächst aber an weiteren Übungen teil. Die erwartete Ernennung war am 24. August 2015 erneut Gegenstand eines Gesprächs mit dem Vorgesetzten. Dieser teilte ihr mit, dass eine Ernennung nach wie vor befürwortet werde, jedoch in einer Verwendung im Bundeswehrkrankenhaus. Sie solle einen entsprechenden Versetzungsantrag stellen. Dem kam die Klägerin nach.

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Aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden war die Klägerin ab dem 26. August 2015 krankgeschrieben.

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Am 15. September 2015 erhielt sie einen ersten Entwurf für eine dienstliche Beurteilung per E-Mail. In diesem Entwurf wurde ihre Eignung als Unteroffizierin nicht festgestellt. Sie erhob dagegen Einwände und legte nach zwischenzeitlichem Austausch mit der beurteilenden Stelle am 5. Oktober 2015 auch Beschwerde ein. Bei einem in diesem Zusammenhang geführten Telefonat desselben Tages wurde ihr am Rande auch mitgeteilt, dass ihr Wehrdienstverhältnis als beendet angesehen werde. Mit Fax vom selben Tag forderte die Klägerin daher eine schriftliche Bestätigung über das Bestehen des Dienstverhältnisses an.

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Mit Schreiben und Telefonat vom 7. Oktober 2015 wurde ihr mitgeteilt, dass sie ab diesem Tage keine Soldatin mehr sei, da die Eignungsübung mit Ablauf des 30. September 2015 beendet sei. Gegen die mündliche Mitteilung legte sie per Fax am 8. Oktober 2015 Beschwerde ein. Gegen das Schreiben vom 7. Oktober 2015 legte sie am 15. Oktober 2015 - wiederum per Fax – ebenfalls Beschwerde ein.

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Mit Beschwerdebescheid vom 2. Mai 2016 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerden als unzulässig zurück. Es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da es sich bei dem Schreiben vom 7. Oktober 2015 lediglich um eine Mitteilung über das Ende der Dienstzeit zum 30. September 2015 handele. Das Wehrdienstverhältnis ende, wenn keine Ernennung zum Zeitsoldaten erfolge, mit Ende der Eignungsübung kraft Gesetzes. Da die Ernennung zum Soldaten auf Zeit nach § 87 Abs. 2 SG ein bestehendes Wehrdienstverhältnis voraussetze, habe sich ihr Begehren erledigt. Ein Eignungsübender, dessen Dienstzeit sich dem Ende nähere, könne, wenn Rechtschutz im Beschwerdeverfahren nicht mehr rechtzeitig zu erlangen sei, seine Rechte durch Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht sichern. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. Außerhalb des Bescheides im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führte die Beklage weiter aus, dass die Klägerin auch die für die Ernennung erforderliche Eignung nicht nachgewiesenen habe. Sie habe charakterliche Mängel hinsichtlich ihrer Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit sowie Kommunikationsfähigkeit gezeigt, aufgrund derer sie nicht zur Soldatin auf Zeit ernannt worden sei. Eine etwaige mündliche Zusage für eine Einstellung habe keine Wirkung, da sie von einer unzuständigen Stelle erteilt worden sei und zudem der Schriftform bedurft hätte.

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Die Klägerin hat am 6. Juni 2016 beim ….. Klage erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts …-Stadt vom 24. Juni 2016 ist der Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen worden.

12

Die Klägerin meint, ihre Ernennung zur Soldatin auf Zeit sei ermessensfehlerhaft unterblieben. Es fehle schon an einer ausdrücklichen Feststellung der Nichteignung, da die Beurteilung vom September aufgehoben worden sei. Nach dem danach einzigen bestehenden Beurteilungsvermerk vom 20. Mai 2015 sei aber ihre Eignung erkennbar gewesen. Die Beklagte habe bei der Vergabe eines Amtes ihren Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt. Der eigentliche Grund für die unterbliebene Ernennung sei ihre Schwangerschaft. In einem Telefonat mit dem Bundesamt für Personalverwaltung der Bundeswehr sei ihr indirekt bestätigt worden, dass man keine Frau einstellen wolle, die in der Probezeit schwanger geworden sei. Hilfsweise stehe ihr Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, ihr rechtzeitig die vorgeschriebene Mitteilung über das Ende des Wehrdienstverhältnisses zu machen. Diese Mitteilung sei nach einer Zentralen Dienstvorschrift vorgeschrieben. Demgemäß habe sie – die Klägerin - nicht schuldhaft versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren. Denn sie sei zu Recht aufgrund der mündlichen Zusagen von der Fortdauer der Erprobung ausgegangen und habe erst durch das Telefonat vom 7. Oktober 2015 davon Kenntnis erlangt, dass die Beklagte vom Ende der Eignungsübung ausgegangen sei. Für den Monat Oktober 2015 sei ihr sogar noch Sold überwiesen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 2. Mai 2016 zu verpflichten, sie – die Klägerin – hinsichtlich der Übernahme in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit mit Beendigung ihrer Eignungsübung am 30. September 2015 unter Berücksichtigung der Rechtsfassung des Gerichts neu zu bescheiden,

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2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 30. September 2015 verpflichtet war, sie zur Soldatin auf Zeit zu ernennen, sowie

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3. höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses verpflichtet war, über ihre Ernennung als Soldatin auf Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie verweist unverändert darauf, dass es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Eignungsübung der Klägerin am 30. September 2015 durch Zeitablauf geendet habe.

20

Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt haben, hat die Kammer die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. März 2018, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. April 2018 zugestellt, abgewiesen.

21

Am 3. Mai 2018 hat die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und begründet ihre Klage weiter: Die Umstände des Einzelfalls seien nicht ausreichend berücksichtigt. Da sie erst mit dem Telefonat am 7. Oktober 2015 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beklagte vom Ende der Eignungsübung ausgegangen sei, sei sie so zu stellen, als habe sie rechtzeitig Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben. Eine andere Sichtweise führe zu einer unzulässigen Rechtswegverkürzung. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags sei ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB verwehrt, da aufgrund der mündlichen Zusage kein Anlass für eine Sicherungsanordnung bestanden habe.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Das Gericht ist verpflichtet, über die Klage in mündlicher Verhandlung in der aus § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Besetzung als Kammer zu entscheiden. Die Streitsache ist durch Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 auf die am 6. Mai 2019 ernannte Richterin auf Probe … als Berichterstatterin übergegangen. Diese ist im Zeitpunkt der anberaumten mündlichen Verhandlung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht befugt, auf der Grundlage des am 4. Mai 2018 nach § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO ergangenen Beschlusses der Kammer über den Rechtsstreit als Einzelrichterin zu entscheiden. In einem solchen Fall ist eine zuvor beschlossene Einzelrichterübertragung von Gesetzes wegen für die Zeit der Hinderung der Berichterstatterin, als Einzelrichterin zu entscheiden, schwebend unwirksam mit der Folge, dass die Kammer zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist (vgl. VG Münster, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 K 399/15 –, Rn. 11, juris, m.w.N.)

24

Die Klage hat weder hinsichtlich des Haupt- noch der Hilfsanträge Erfolg.

25

I. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1.) begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, über ihre Übernahme in das Dienstverhältnis auf Zeit unter Beachtung der Rechtsfassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist die als Verpflichtungsklage – Bescheidungsklage gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO – statthafte Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

26

Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat sich mit Ende ihres Dienstverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2015 mangels rechtzeitig eingelegtem Rechtsbehelf erledigt. Hat aber das erledigende Ereignis schon vor Klageerhebung stattgefunden, dann ist die Klage – soweit nicht § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO eingreift – mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Clausing, 37. EL Juli 2019, VwGO § 161 Rn. 9, beck-online).

27

Mit dem Rechtsschutzbedürfnis wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Es fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Vorb. § 40 Rn. 30, 38).

28

So liegt es hier. Die Ernennung nach § 87 Abs. 2 SG, wonach ein Bewerber nach der Eignungsübung zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden kann, setzt ein bestehendes Wehrdienstverhältnis voraus. Ein solches Wehrdienstverhältnis war hier – unabhängig von der Frage, ob die Wehrbeschwerde in einer Verpflichtungssituation überhaupt aufschiebende Wirkung haben kann – bereits zum frühestmöglichen Anknüpfungspunkt eines Rechtsbehelfs, dem Zeitpunkt der erstmaligen Anfrage der Klägerin bei der Beklagten durch das Fax vom 5. Oktober 2015, das hier möglicherweise als Rechtsbehelf in Form einer Beschwerde oder eines Widerspruchs ausgelegt werden kann, nicht mehr gegeben.

29

Das Wehrdienstverhältnis der Klägerin endete mit Ablauf des 30. September 2015, weil ein Wehrdienstverhältnis nach § 87 Abs. 1 SG grundsätzlich mit Ablauf der Eignungsübung durch Zeitablauf entsprechend § 54 Absatz S. 1 SG kraft Gesetzes endet, wenn keine Ernennung zum Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten erfolgt ist (vgl. Eichen in: Walz/Eichem/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 87 Einstellung von anderen Bewerbern, Rn. 30, juris).

30

Demgemäß ist bei unterbliebenem rechtzeitigem Rechtsbehelf nur die erneute Bewerbung und Absolvierung einer neuen Eignungsübung möglich. Dies ist auch zweckmäßig, da die mit der Eignungsübung beabsichtigte Prüfung der Eignung umso weniger Aussagekraft erhält, je mehr Zeit nach Ende der Eignungsübung vergeht.

31

Aus dem Versäumnis der Beklagten, gemäß der Zentralen Dienstvorschrift 14/5 B 141 Nr. 7 Abs. 4 der Klägerin vor Ablauf der Eignungsübung eine rechtsmittelfähige Mitteilung über die absehbare Nichteignung zu erteilen, ergibt sich keine Verlängerung der Eignungsübung oder gar ein Anspruch der Klägerin auf Ernennung zur Soldatin auf Zeit. Es handelt sich bei der nach der Dienstvorschrift vorgesehenen Mitteilung gerade nicht um einen statusbeendenden Verwaltungsakt. Die in dem Versäumnis möglicherweise zu sehende Verletzung der Fürsorgepflicht, § 31 SG, hat lediglich Relevanz für mögliche Folgeansprüche, kann jedoch nach Ende des Wehrdienstverhältnisses keinen Anspruch auf Einstellung nach § 87 Abs. 2 SG begründen.

32

Eine faktische Dienstzeitverlängerung ist hier auch nicht ausnahmsweise durch schlüssiges Verhalten der Beklagten vorgenommen worden. Zwar kann – jedenfalls bei schon ernannten Zeitsoldaten – unter bestimmten Umständen eine Dienstzeitverlängerung im Ausnahmefall durch schlüssiges Handeln des Dienstherrn vorgenommen werden, auch wenn durch Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, dass sie in Form einer schriftlichen Mitteilung erfolgen soll. Dies soll nach der Rechtsprechung namentlich dann in Betracht kommen, wenn der Soldat über die festgesetzte Dienstzeit mit Wissen und Wollen der zuständigen Stelle im Wehrdienst verbleibt und Dienst tut, bis die am Ende erforderliche förmliche Verlängerung des Dienstverhältnisses stattgefunden hat (OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 1 A 871/09 –, Rn 12-13, juris, m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob dies auch für Wehrdienstleistende nach § 87 Abs. 1 SG gilt, ist hier eine Verlängerung der Dienstzeit durch schlüssiges Verhalten weder in den Gesprächen mit dem Vorgesetzten zu sehen, noch in dem Telefonat am 5. Oktober 2015. Es wurden nämlich schon nicht die zuständigen personalbearbeitenden Stellen der Beklagten tätig. Zudem hat die Klägerin gerade keinen Dienst verrichtet, sondern war dienstunfähig erkrankt, sodass die Beklagte auch keine Dienstleistung der Klägerin angenommen hat.

33

Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des VG Würzburg (Urteil vom 11. September 2014 – W 1 K 13.885 –, juris) ist ebenfalls nichts anderes abzuleiten. Dort hatte der Kläger gegen die noch während der viermonatigen Eignungsübung erhaltene Mitteilung über das Ende seiner Eignungsübung Beschwerde eingelegt. Aus den Darstellungen des Tatbestandes lässt sich zwar nicht zwingend entnehmen, ob diese Beschwerde innerhalb oder außerhalb des Zeitraums der Eignungsübung erfolgte. Allerdings wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die dortige Beschwerde als unbegründet zurück, was nahelegt, dass das kraft Gesetzes eintretende Ende des Wehrdienstverhältnisses als durch rechtzeitigen Rechtsbehelf verhindert angesehen wurde. So liegt es hier aber gerade nicht. Die Klägerin hat frühestens mit dem Fax vom 5. Oktober 2015 überhaupt eine Maßnahme zur Sicherung ihrer Rechte ergriffen. Demgemäß greift auch der Einwand der Klägerin in Bezug auf eine unzulässige Rechtswegverkürzung nicht durch.

34

II. Auch der hilfsweise erhobene Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin zur Soldatin auf Zeit zu ernennen, bleibt erfolglos.

35

Auch dieser Antrag ist unzulässig.

36

Der Sache nach handelt es sich hierbei um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in Bezug auf eine Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (doppelt) analog, der daher ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse erfordert. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38/12 –, Rn. 12, juris, m.w.N.).

37

Die Klägerin hat insofern auf beabsichtigte Schadensersatzklagen verwiesen. Dies vermag hier jedoch kein Feststellungsinteresse begründen.

38

Zwar ist die Präjudizialität grundsätzlich als eine Fallgruppe des besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses anerkannt. Hier fehlt es aber an der nötigen Vorgreiflichkeit des hiesigen Verfahrens. Erledigt sich ein Verwaltungsakt bzw. ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts während eines auf Primärrechtsschutz gerichteten Verwaltungsprozesses, besteht im Hinblick auf den bereits betriebenen Prozessaufwand ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, sich die „Früchte des Prozesses“ dadurch zu erhalten, dass zumindest ein Feststellungsurteil erwirkt wird. Denn dieses hat gegebenenfalls präjudizielle Bedeutung für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess, weil die hierfür zuständigen Gerichte (auch Zivilgerichte) an die getroffenen Feststellungen gebunden sind. Die Schutzwürdigkeit des Interesses an der begehrten Feststellung ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass der vom Kläger betriebene Prozessaufwand bei Erledigung des ursprünglichen Antrags nicht nutzlos gewesen sein und der Kläger in dem Verfahren nicht leer ausgehen soll. Erledigt sich der Verwaltungsakt bzw. der Antrag auf Vornahme eines solchen jedoch – wie hier – vor Klageerhebung, besteht ein vergleichbar schutzwürdiges Interesse dagegen nicht. Denn es wurde gerade noch kein Prozessaufwand betrieben, der dem Kläger verloren gehen kann. In einem solchen Fall ist es dem Kläger vielmehr ohne weiteres zumutbar, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Ein Anspruch auf den (vermeintlich) „sachnäheren“ Richter besteht dann nicht. Vielmehr ist auch schon aus Gründen der Prozessökonomie Rechtsschutz allein in dem Verfahren zu gewähren, welches dem Begehren des Klägers am wirkungsvollsten gerecht wird (OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 1 A 871/09 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung, für den gegebenenfalls das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist ebenfalls nicht geltend gemacht worden.

39

Es kann demgemäß hier offenbleiben, ob einem Präjudizinteresse für die Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs nach dem auch im Beamtenrecht geltenden, in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken auch entgegensteht, dass die Klägerin es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel des Erlasses eines rechtsmittelfähigen Bescheides entsprechend der Zentralen Dienstvorschrift 14/5 B 141 Nr. 7 Abs. 4 zu beantragen (vgl. in einem ähnlichen Fall das Erfordernis eines Eilantrags bejahend OVG Münster, Urteil vom 01. Juni 2017 – 6 A 2333/14 –, Rn. 38 ff., juris.).

40

Darüber hinaus wäre der Antrag zu 2.) auch unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Ernennung zusteht. Dem Gericht wäre es nämlich versagt, über die Ernennung selbst zu entscheiden. Über die Ernennung nach § 87 Abs. 2 SG entscheidet vielmehr die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht selbst dann nicht, wenn alle persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (VG Augsburg, Beschluss vom 21.Juli 2014 – Au 2 S 14.893 –, juris, Rn. 20). Ein Rechtsanspruch auf Ernennung kann nur dann bestehen, wenn die Eignung eindeutig nachgewiesen ist und keine haushalterischen Gründe entgegenstehen (Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 87 Einstellung von anderen Bewerbern, juris, Rn. 31). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten lässt sich lediglich erkennen, dass die Beklagte ca. eineinhalb Monate nach Beginn der Eignungsübung laut Beurteilungsvermerk vom 20. Mai 2015 eine Eignung für erkennbar hielt. Angesichts der im Anschluss wegen erheblicher Fehlzeiten um zwei Monate verlängerten Zeit der Eignungsübung kann die zu diesem frühen Zeitpunkt erstellte positive Prognose jedoch nicht als ausreichender Nachweis der Eignung angesehen werden.

41

III. Schließlich bleibt auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, über ihre Ernennung als Soldatin auf Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ohne Erfolg. Er ist aus denselben Gründen unzulässig, wie der Antrag zu 2.). Wegen der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens vor Klageerhebung fehlt es auch hier an einem besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

42

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.


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