(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
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die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, - 2.
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die Laufbahnen der Soldaten nach § 27, - 3.
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den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, - 4.
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die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, - 5.
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die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, - 6.
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die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, - 7.
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die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, - 8.
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die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, - 9.
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die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. - 10.
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(weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
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die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3, - 2.
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die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7, - 3.
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die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29, - 4.
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die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, - 5.
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die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnahmen zur Gewährung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, - 6.
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die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
- 1.
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das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, - 2.
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die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.