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SG § 93 Verordnungsermächtigungen

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.
die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
2.
die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,
3.
den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
4.
die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
5.
die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
6.
die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
7.
die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
8.
die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
9.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
10.
(weggefallen)

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
2.
die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
3.
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
4.
die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
5.
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
6.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
7.
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
8.
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
9.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1.
das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
2.
die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,
3.
Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 W-VR 16.25
15. September 2025
1 W-VR 16.25 15. September 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 6 KA 9/24 R
27. August 2025
B 6 KA 9/24 R 27. August 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 3/24 R
16. Juli 2025
B 1 KR 3/24 R 16. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 1.25
26. Juni 2025
1 WB 1.25 26. Juni 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 62.24
30. April 2025
1 WB 62.24 30. April 2025
GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 K 22.773
10. April 2025
B 5 K 22.773 10. April 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 21/24
19. Dezember 2024
1 WB 21/24 19. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 30/24
28. November 2024
1 WB 30/24 28. November 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 36/23
29. Oktober 2024
1 WB 36/23 29. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 W-VR 13/23
29. September 2023
1 W-VR 13/23 29. September 2023