(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
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Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, - 2.
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bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere - a)
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ärztliche und zahnärztliche Behandlung, - b)
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Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, - c)
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häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, - d)
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Krankenhausbehandlung, - e)
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medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, - f)
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Betriebshilfe für Landwirte, - g)
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Krankengeld,
- 3.
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bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, - 4.
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Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. - 5.
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(weggefallen)
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.