Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
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SGB 1 § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (23. Senat) - L 23 SO 176/19
17. Juni 2021
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L 23 SO 176/19 | 17. Juni 2021 |
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Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 KR 1093/12
27. Mai 2014
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L 6 KR 1093/12 | 27. Mai 2014 |