Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
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SGB 1 § 62 Untersuchungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - L 5 AS 1582/20 B PKH
10. Februar 2021
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L 5 AS 1582/20 B PKH | 10. Februar 2021 |
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Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) - L 8 SO 23/19
3. November 2020
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L 8 SO 23/19 | 3. November 2020 |