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SGB 1 § 65 Grenzen der Mitwirkung

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Braunschweig - S 44 AS 155/24
12. Dezember 2025
S 44 AS 155/24 12. Dezember 2025
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 VE 4/24
8. Mai 2025
L 4 VE 4/24 8. Mai 2025
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (29. Senat) - L 29 AS 1304/21
29. Februar 2024
L 29 AS 1304/21 29. Februar 2024
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Freiburg (16. Kammer) - S 16 R 366/22
30. Juni 2023
S 16 R 366/22 30. Juni 2023
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - L 5 AS 1582/20 B PKH
10. Februar 2021
L 5 AS 1582/20 B PKH 10. Februar 2021
Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) - L 8 SO 23/19
3. November 2020
L 8 SO 23/19 3. November 2020