Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SGB 10 § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (20. Senat) - L 20 AS 1065/20
30. November 2023
L 20 AS 1065/20 30. November 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (8. Senat) - L 8 AL 3484/21
13. September 2023
L 8 AL 3484/21 13. September 2023
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (13. Senat) - L 13 VE 42/19
9. September 2021
L 13 VE 42/19 9. September 2021
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - L 16 R 845/19 NZB
18. Februar 2020
L 16 R 845/19 NZB 18. Februar 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - L 16 R 497/18 NZB
21. Januar 2019
L 16 R 497/18 NZB 21. Januar 2019
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 308/16
29. Juni 2018
L 1 KR 308/16 29. Juni 2018
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - L 16 R 134/13
9. Dezember 2015
L 16 R 134/13 9. Dezember 2015
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - L 16 R 39/15
9. September 2015
L 16 R 39/15 9. September 2015
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - L 8 AL 19/09
30. Mai 2013
L 8 AL 19/09 30. Mai 2013
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - L 10 AS 554/11 B PKH
9. Januar 2012
L 10 AS 554/11 B PKH 9. Januar 2012