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SGB 10 § 35 Begründung des Verwaltungsaktes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (8. Der Senat) - L 8 U 10019/21
26. Februar 2024
L 8 U 10019/21 26. Februar 2024
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 17/22
27. April 2022
L 18 AL 17/22 27. April 2022
Beschluss vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 R 1575/12 B
2. September 2014
L 6 R 1575/12 B 2. September 2014
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (22. Senat) - L 22 R 228/11
5. Dezember 2013
L 22 R 228/11 5. Dezember 2013
Urteil vom Sozialgericht Berlin (71. Kammer) - S 71 KA 381/10
15. Dezember 2010
S 71 KA 381/10 15. Dezember 2010
Urteil vom Sozialgericht Berlin (71. Kammer) - S 71 KA 382/10
15. Dezember 2010
S 71 KA 382/10 15. Dezember 2010