SGB 11 Anlage 1 (zu § 15)

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität

Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

Ziffer Kriterien selbständig überwiegend
selbständig
überwiegend
unselbständig
unselbständig
1.1 Positionswechsel im Bett 0 1 2 3 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 0 1 2 3 1.3 Umsetzen 0 1 2 3 1.4 Fortbewegen innerhalb des
Wohnbereichs
0 1 2 3
1.5 Treppensteigen 0 1 2 3

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

Ziffer Kriterien Fähigkeit
vorhanden/
unbeeinträchtigt
Fähigkeit
größtenteils
vorhanden
Fähigkeit
in geringem
Maße
vorhanden
Fähigkeit
nicht
vorhanden
2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld 0 1 2 3 2.2 Örtliche Orientierung 0 1 2 3 2.3 Zeitliche Orientierung 0 1 2 3 2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen 0 1 2 3 2.5 Steuern von mehrschrittigen
Alltagshandlungen
0 1 2 3
2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltag 0 1 2 3 2.7 Verstehen von Sachverhalten und
Informationen
0 1 2 3
2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren 0 1 2 3 2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen 0 1 2 3 2.10 Verstehen von Aufforderungen 0 1 2 3 2.11 Beteiligen an einem Gespräch 0 1 2 3

Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird:

Ziffer Kriterien nie oder
sehr selten
selten
(ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen)
häufig
(zweimal
bis mehrmals
wöchentlich,
aber nicht
täglich)
täglich
3.1 Motorisch geprägte
Verhaltensauffälligkeiten
0 1 3 5
3.2 Nächtliche Unruhe 0 1 3 5 3.3 Selbstschädigendes und
autoaggressives Verhalten
0 1 3 5
3.4 Beschädigen von Gegenständen 0 1 3 5 3.5 Physisch aggressives Verhalten
gegenüber anderen Personen
0 1 3 5
3.6 Verbale Aggression 0 1 3 5 3.7 Andere pflegerelevante vokale
Auffälligkeiten
0 1 3 5
3.8 Abwehr pflegerischer und anderer
unterstützender Maßnahmen
0 1 3 5
3.9 Wahnvorstellungen 0 1 3 5 3.10 Ängste 0 1 3 5 3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver
Stimmungslage
0 1 3 5
3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen 0 1 3 5 3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen 0 1 3 5

Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien:

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12

Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet:

Ziffer Kriterien selbständig überwiegend
selbständig
überwiegend
unselbständig
unselbständig
4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers 0 1 2 3 4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren) 0 1 2 3 4.3 Waschen des Intimbereichs 0 1 2 3 4.4 Duschen und Baden einschließlich
Waschen der Haare
0 1 2 3
4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers 0 1 2 3 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers 0 1 2 3 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken 0 1 2 3 4.8 Essen 0 3 6 9 4.9 Trinken 0 2 4 6 4.10 Benutzen einer Toilette oder eines
Toilettenstuhls
0 2 4 6
4.11 Bewältigen der Folgen einer
Harninkontinenz und Umgang mit
Dauerkatheter und Urostoma
0 1 2 3
4.12 Bewältigen der Folgen einer
Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
0 1 2 3

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10 werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.

Die Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der Begutachtung beim Versicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig inkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Kriterium entfällt teilweise vollständig 4.13 Ernährung parental oder über Sonde 0 6 3

Das Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Ernährung oder Sondenernährung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.

Das Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sondenernährung zur Vermeidung von Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt.

Das Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.

Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als bei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich parenteraler oder Sondenernährung weitgehend entfällt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K

Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K ersetzt und wie folgt gewertet:

Ziffer Kriterium Einzelpunkte 4.K Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu
18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
20

Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Das Modul umfasst sechzehn Kriterien.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Kriterien in Bezug auf entfällt oder selbständig Anzahl der Maßnahmen pro Tag pro Woche pro Monat 5.1 Medikation 0 5.2 Injektionen (subcutan oder intramuskulär) 0 5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (Port) 0 5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe 0 5.5 Einreibungen oder Kälte- und
Wärmeanwendungen
0
5.6 Messung und Deutung von
Körperzuständen
0
5.7 Körpernahe Hilfsmittel 0 Summe der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.7 0 Umrechnung in Maßnahmen pro Tag 0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 Maßnahme pro Tag keine oder
seltener als
einmal täglich
mindestens einmal bis maximal
dreimal
täglich
mehr als
dreimal bis
maximal achtmal
täglich
mehr als achtmal
täglich
Einzelpunkte 0 1 2 3

Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.1 bis 5.7 summiert (erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medikamentengabe – Kriterium 5.1 – und einmal Blutzuckermessen – Kriterium 5.6 –, entspricht dies vier Maßnahmen pro Tag). Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Kriterien in Bezug auf entfällt oder
selbständig
Anzahl der Maßnahmen
pro Tag pro Woche pro Monat 5.8 Verbandswechsel und Wundversorgung 0 5.9 Versorgung mit Stoma 0 5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung
und Nutzung von Abführmethoden
0
5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher
Umgebung
0
Summe der Maßnahmen aus 5.8 bis 5.11 0 Umrechnung in Maßnahmen pro Tag 0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11 Maßnahme pro Tag keine oder seltener als
einmal
wöchentlich
ein- bis
mehrmals wöchentlich
ein- bis unter
dreimal
täglich
mindestens dreimal
täglich
Einzelpunkte 0 1 2 3

Für jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.8 bis 5.11 summiert. Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häuslicher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Kriterium in Bezug auf entfällt oder
selbständig
täglich wöchentliche Häufigkeit
multipliziert mit
monatliche Häufigkeit
multipliziert mit
5.12 Zeit- und technikintensive Maßnahmen
in häuslicher Umgebung
0 60 8,6 2

Für das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die monatlich vorkommen, erfasst. Kommen Maßnahmen regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.

Jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet. Jede regelmäßige monatliche Maßnahme wird mit zwei Punkten gewertet.

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird wie folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet:

Ziffer Kriterien entfällt oder
selbständig
wöchentliche
Häufigkeit
multipliziert mit
monatliche
Häufigkeit
multipliziert mit
5.13 Arztbesuche 0 4,3 1 5.14 Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer
Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
0 4,3 1
5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei
Stunden)
0 8,6 2
5.K Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei
Kindern
0 4,3 1

Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchentliche Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen, werden sie doppelt gewertet.

Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert. Die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Summe Einzelpunkte 0 bis unter 4,3 0 4,3 bis unter 8,6 1 8,6 bis unter 12,9 2 12,9 bis unter 60 3 60 und mehr 6

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 5.16 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Kriterien entfällt oder
selbständig
überwiegend
selbständig
überwiegend
unselbständig
unselbständig
5.16 Einhaltung einer Diät und anderer
krankheits- oder therapiebedingter
Verhaltensvorschriften
0 1 2 3

Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden:

Ziffer Kriterien selbständig überwiegend
selbständig
überwiegend
unselbständig
unselbständig
6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und
Anpassung an Veränderungen
0 1 2 3
6.2 Ruhen und Schlafen 0 1 2 3 6.3 Sichbeschäftigen 0 1 2 3 6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen 0 1 2 3 6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt 0 1 2 3 6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb
des direkten Umfelds
0 1 2 3

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