Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach
- 1.
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Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
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Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
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Renten wegen Erwerbsminderung, - 4.
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Versorgungsbezüge, - 5.
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Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, - 6.
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Renten aus privater Vorsorge, - 7.
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Vermögenseinkünfte, - 8.
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Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 9.
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Erwerbseinkommen, - 10.
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übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, - 11.
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öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, - 12.
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sonstige Einkünfte.