Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
- 1.
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Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung, - 2.
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Mehrbedarfe nach Art und Höhe, - 3.
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einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, - 4.
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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach - a)
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Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, - b)
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Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, - c)
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Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden, - d)
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Beiträgen für eine private Krankenversicherung, - e)
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Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, - f)
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Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
- 5.
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Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach - a)
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Beiträgen für die Altersvorsorge, - b)
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Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
- 6.
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Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach - a)
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Schulausflügen, - b)
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mehrtägigen Klassenfahrten, - c)
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Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, - d)
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Schulbeförderung, - e)
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Lernförderung, - f)
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Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
- 7.
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Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, - 8.
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Brutto- und Nettobedarf, - 9.
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Darlehen getrennt nach - a)
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Darlehen nach § 37 Absatz 1 und - b)
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Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.