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SGB 12 § 61 Leistungsberechtigte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Berlin (135. Kammer) - S 135 AS 1977/11
11. Mai 2015
S 135 AS 1977/11 11. Mai 2015
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (23. Senat) - L 23 SO 178/14 B ER
30. September 2014
L 23 SO 178/14 B ER 30. September 2014
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 KR 54/11
23. Juli 2014
L 9 KR 54/11 23. Juli 2014