Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
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soweit sie angemessen sind und - 2.
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durch sie - a)
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die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder - b)
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eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.