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SGB 12 § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 SO 45/23
11. Dezember 2024
L 4 SO 45/23 11. Dezember 2024
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (20. Senat) - L 20 AS 95/12 NZB
6. Juni 2012
L 20 AS 95/12 NZB 6. Juni 2012