Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
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SGB 12 § 95 Feststellung der Sozialleistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (12. Senat) - L 12 R 930/20
9. August 2023
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L 12 R 930/20 | 9. August 2023 |
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Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (23. Senat) - L 23 SO 148/07
15. April 2010
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L 23 SO 148/07 | 15. April 2010 |