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SGB 2 § 9 Hilfebedürftigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 90/23 D
21. Dezember 2023
L 4 AS 90/23 D 21. Dezember 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 207/21
30. November 2023
L 4 AS 207/21 30. November 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 274/22 D
6. November 2023
L 4 AS 274/22 D 6. November 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 126/22 D
27. September 2023
L 4 AS 126/22 D 27. September 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 157/22 D
22. Juni 2023
L 4 AS 157/22 D 22. Juni 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 13/21
19. Juni 2023
L 4 AS 13/21 19. Juni 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 384/21
8. Juni 2023
L 4 AS 384/21 8. Juni 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 18/20
8. Juni 2023
L 4 AS 18/20 8. Juni 2023
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 BK 10002/21
8. Juni 2023
L 6 BK 10002/21 8. Juni 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 326/20
6. Oktober 2022
L 4 AS 326/20 6. Oktober 2022