Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 384/21
Orientierungssatz
1. Dem Antragsteller sind Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 zu versagen, wenn er die vom Leistungsträger zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt.(Rn.6)
2. Voraussetzung hierzu ist eine vorherige Rechtsfolgebelehrung des Leistungsträgers. Kommt er danach seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB 1 nicht nach, so hat dies die Versagung der beantragten Grundsicherungsleistungen zur Folge.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2020.
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Mit Bescheid vom 26. November 2020 – nach erfolgloser Mitwirkungsaufforderung – versagte der Beklagte dem Kläger Leistungen ab dem 1. Oktober 2020. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2021 zurück. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er sei mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 aufgefordert worden, bis zum 21. Oktober 2020 entsprechende Unterlagen, die genau aufgeführt waren, vorzulegen.
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Dagegen erhob der Kläger am 12. April 2021 Klage. Er habe durchaus alle Unterlagen eingereicht.
- 4
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 9. Juli 2021 den Kläger aufgefordert zu belegen, wie er seit Oktober 2020 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er wurde aufgefordert, auch die entsprechenden Kontoauszüge einzureichen.
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Der Kläger reagierte mit einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter, der als unbegründet zurückgewiesen wurde.
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Mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2021 wies das Sozialgericht die Klage ab. Dem Kläger seien zu Recht Leistungen versagt worden, weil er die angeforderten Nachweise und Unterlagen nicht eingereicht habe.
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Dagegen hat der Kläger am 30. Dezember 2021 Berufung eingelegt, die nicht weiter begründet wurde.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2021 sowie die Bescheide des Beklagten vom 26. November 2020 und 19. März 2021 aufzuheben.
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Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich der Antrag,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 12
Mit Beschluss vom 13. September 2022 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richterinnen.
II.
- 14
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden Leistungen versagt gem. § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Denn der Kläger war seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff SGB I nicht nachgekommen und erschwerte hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich. Auf die Möglichkeit der Leistungsversagung war der Kläger hingewiesen worden. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die angefochtenen Bescheide, deren Begründung er folgt.
III.
- 16
Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Referenzen
- SGB 2 § 7 Leistungsberechtigte 1x
- SGB 2 § 9 Hilfebedürftigkeit 1x
- §§ 60 ff. SGB 1 1x (nicht zugeordnet)
- S 17 AS 1063/21 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 153 1x
- SGG § 143 1x
- SGG § 144 1x
- § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 60 ff SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x