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SGB 3 § 118 Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 39/15
5. Oktober 2016
L 18 AL 39/15 5. Oktober 2016
Urteil vom Sozialgericht Berlin (58. Kammer) - S 58 AL 2408/09
19. Februar 2010
S 58 AL 2408/09 19. Februar 2010