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SGB 3 § 118 Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 39/15
5. Oktober 2016
L 18 AL 39/15 5. Oktober 2016
Urteil vom Sozialgericht Berlin (58. Kammer) - S 58 AL 2408/09
19. Februar 2010
S 58 AL 2408/09 19. Februar 2010