Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.
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SGB 3 § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (32. Senat) - L 32 AS 846/15
28. April 2016
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L 32 AS 846/15 | 28. April 2016 |