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SGB 5 § 171f Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Die §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.

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